Der Regierungsrat lehnt die vorgeschlagene Änderung des Sprachengesetzes ab, wie er in seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) festhält. Er erachtet die verfassungsrechtliche Grundlage der vorgeschlagenen Regelung als nicht gegeben. Aus Art. 70 der Bundesverfassung (BV) lässt sich keine Kompetenz des Bundes ableiten, den Fremdsprachenunterricht bzw. dessen Beginn in der obligatorischen Schule rechtlich vorzugeben. Art. 62 Abs. 4 BV verpflichtet die Kantone zur Harmonisierung hinsichtlich Dauer und Zielen der Bildungsstufen und erteilt dem Bund die Befugnis, im Falle eines Scheiterns dieser Harmonisierung die notwendigen Vorschriften zu erlassen. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass die Frage des Beginns des Fremdsprachenunterrichts in den Kantonen gemäss Art. 62 Abs. 1 BV in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Zentral ist die Einhaltung der Dauer der Bildungsstufen und der harmonisierten Bildungsziele. Der Beginn des Fremdsprachenunterrichts hingegen fällt nicht in die Kompetenz des Bundes.
Der Regierungsrat bringt sich gleichzeitig innerhalb der EDK in die laufenden Diskussionen zur gesamtschweizerischen Koordination des Sprachenunterrichts ein. Er ist bestrebt, sich für eine Lösung einzusetzen, die mit dem HarmoS-Konkordat kompatibel ist und Verbesserungen des Unterrichts in den Landessprachen ermöglicht.