Der Regierungsrat hat die Änderung des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes auf den 1. November 2026 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Damit wird die Zuständigkeit für die Finanzierung der stationären Pflege zwischen den Gemeinden neu geregelt.
Neu wird die Zuständigkeit der Restkostenfinanzierung bei einem Heimeintritt von der Wohnsitzfrage entkoppelt und gemäss bundesrechtlichen Normen vollzogen. Die Neuregelung soll einer Benachteiligung der Standortgemeinden von Heimen entgegentreten und das innerkantonale Verhältnis analog zum interkantonalen Verhältnis regeln, wonach für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung derjenige Kanton zuständig ist, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, wobei der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet.